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Vorsorgevollmacht

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Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mindestens genauso wichtig wie die Patientenverfügung ist die so genannte Vorsorgevollmacht. Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person eine andere Person, beispielsweise einen Verwandten oder Bekannten, nach deutschem Recht bevollmächtigen, im Falle einer Notsituation in seinem Sinne zu handeln und zu entscheiden.

Die bevollmächtigte Person wird damit zum Vertreter und entscheidet sofern der Vollmachtgeber selber nicht mehr entscheidungsfähig sein sollte. Aus diesem Grunde setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in § 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB.

Welche Form muss eine Vorsorgevollmacht haben?

Eine rechtlich wirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Beurkundung über seinen freien Willen verfügte, also geschäftsfähig war (§ 104 BGB). Die Geschäftsfähigkeit wird in letzter Konsequenz auch nicht durch eine notarielle Beurkundung bewiesen, obwohl Notare zur Geschäftsfähigkeitsprüfung nach § 11 Beurkundungsgesetz verpflichtet sind und Zweifel an der Geschäftsfähigkeit in der Urkunde feststellen müssen. Liegt eine notarielle Vorsorgevollmacht vor, bildet sie in der Praxis jedoch ein starkes Indiz dafür, dass der Vollmachtgeber auch geschäftsfähig war.

Sie suchen eine Vorlage für eine Vorsorgevollmacht? Das Bundesjustizministerium stellt sie online zur Verfügung (PDF, 183 KB).

Umfangreiche Informationen zum Betreuungsrecht und der Vorsorgevollmacht finden Sie in der Broschüre "Betreuungsrecht" des Bundesministeriums für Justiz unter der Rubrik "Broschüren & Informationsflyer".

Foto: Albrecht E. Arnold/www.pixelio.de

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