Schriftgröße

Landespflegeausschuss

BlaueMenschengr_S. Hofschlaeger_pixelio.de_750

Zur Beratung über Fragen der Finanzierung und des Betriebs von Pflegeeinrichtungen wurde in Niedersachsen ein Landespflegeausschuss gebildet. Der Landespflegeausschuss arbeitet eng mit der Landesregierung zusammen.

Eine Übersicht über die Mitglieder des Landespflegeausschusses erhalten Sie hier. (PDF, 400 KB)

Dort wird in wesentlichen pflegerischen Fragen eine Übereinstimmung mit den Pflegekassen, den Kommunen, den Trägern von Einrichtungen und Diensten sowie den Pflegeverbänden angestrebt. Der Landespflegeausschuss ist damit ein wichtiges Beratungsgremium für die Landespolitik.

Die Zusammensetzung des Landespflegeausschusses ergibt sich aus der Verordnung über den Landespflegeausschuss nach § 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Pflegeausschussverordnung) vom 8. August 1995 (Nds. GVBl. S. 284).

Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses befindet sich beim

Niedersächsischen Ministerium
für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration
Postfach 1 41
30001 Hannover.

Der Landespflegeausschuss kann einvernehmlich Empfehlungen abgeben, insbesondere zum Aufbau und zur Weiterentwicklung eines regional und fachlich gegliederten Versorgungssystems einander ergänzender Pflegedienste und Pflegeheime, zur Pflegevergütung, zur Gestaltung und Bemessung der Entgelte bei Unterkunft und Verpflegung und zur Berechnung der Zusatzleistungen.

Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen haben diese Empfehlungen insbesondere beim Abschluss von Versorgungsverträgen und Vergütungsvereinbarungen angemessen zu berücksichtigen. Bislang hat der Landespflegeausschuss folgende Empfehlungen abgegeben:

  • Empfehlung vom 18.03.1999: Tagespflege für pflegebedürftige Menschen – Empfehlungen des niedersächsischen Landespflegeausschusses für Einrichtung und Betrieb
  • Empfehlung vom 29.11.2000, sich bei der stationären Versorgung von Schädel-Hirngeschädigten (Phase F) zukünftig an dem Rahmenkonzept zur vollstationären Pflege von Schädel-Hirngeschädigten in Pflegeeinrichtungen der Phase F in Niedersachsen zu orientieren (ergänzt am 16.03.2004).
  • Empfehlung vom 30.01.2003: Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI als Übergangspflege zur Sicherung der häuslichen Pflege
    Rahmenkonzept zu Leistungen und zur Gestaltung von Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Niedersachsen
  • Empfehlung vom 28.10.2004: Grundprinzipien und Leitlinien der Pflegedokumentation
  • Empfehlung vom 07.11.2011: Pflegepakt für Niedersachsen

Weitere Informationen und eine Möglichkeit zum Herunterladen detailierter Empfehlungen finden Sie hier.

Foto: S. Hofschläger/www.pixelio.de

zurück
weiter