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Angehörige pflegen

Wer sich entscheidet, eine Angehörige oder einen Angehörigen zu pflegen, nimmt eine anspruchsvolle Aufgabe auf sich. Die Pflegeversicherung stellt deshalb für pflegende Angehörige vielfältige Unterstützungsangebote bereit.

Soziale Absicherung

Für Pflegepersonen, die eine Angehörige oder einen Angehörigen für mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen und nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, zahlt die Pflegekasse entsprechende Beiträge zur Rentenversicherung.
Bei allen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege zusammenhängen, ist die Pflegeperson gesetzlich unfallversichert. Zudem kann sie unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag freiwillig Mitglied in der Arbeitslosenversicherung bleiben.
Weitere Informationen finden Sie auch unter unserem Menüpunkt Soziale Absicherung.

Verhinderungspflege

Die Pflegekasse zahlt eine notwendige Ersatzpflege (sogenannte Verhinderungspflege), wenn die Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit die Angehörige oder den Angehörigen nicht pflegen kann. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die oder der Pflegende seit mindestens sechs Monaten die Pflege übernommen hat. Der Anspruch besteht für maximal vier Wochen im Jahr. Weitere Alternativen zur Erholung beziehungsweise Entlastung der Pflegenden sind die teilstationäre Tages- und Nachtpflege sowie die Kurzzeitpflege.

Pflegekurse

Pflegepersonen können an einem Pflegekurs der Pflegekasse teilnehmen. Diese Kurse werden zum Teil in Zusammenarbeit mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, mit Volkshochschulen, der Nachbarschaftshilfe oder Bildungsvereinen angeboten. Sie bieten praktische Anleitung und Informationen, aber auch Beratung und Unterstützung zu den unterschiedlichsten Themen. Außerdem geben diese Kurse pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, sich mit anderen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen. Die Schulung soll auch in der häuslichen Umgebung der oder des Pflegebedürftigen stattfinden.

Pflegezeit und kurzfristige Freistellung

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer haben das Recht auf kurzzeitige Freistellung im Fall akuter Pflegebedürftigkeit einer oder eines nahen Angehörigen. Sie können bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern bleiben, um für sie oder ihn eine gute Pflege zu organisieren. Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen sie eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen.

Darüber hinaus haben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, Anspruch auf Pflegezeit. Es handelt sich um eine unbezahlte, sozial versicherte Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.

Weitere Informationen des Landes Niedersachsen zum Thema Pflegezeit