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Soziale Absicherung

Sicherung Existenzminimum

Aus dem in Art. 20 Absatz 1 Grundgesetz verfassungsrechtlich garantierten Sozialstaatsprinzip ergibt sich die Verpflichtung des Staates, einen Mindeststandard des menschenwürdigen Daseins sicherzustellen (sog. soziokulturelles Existenzminimum).
Vor diesem Hintergrund tritt die Sozialhilfe als öffentlich-rechtliche Sozialleistung im System der sozialen Sicherung in Deutschland ein, wenn Seniorinnen und Senioren über kein ausreichendes Einkommen aus Rente, Pensionen und / oder privater Altersvorsorge verfügen, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung

Personen, die die Altersgrenze für die Regelaltersrente von mindestens 65 Jahren erreichen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen sicherstellen können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII).

Kein Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern

Im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt findet bei diesen Leistungen kein Unterhaltsrückgriff gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern bzw. Eltern statt, wenn das jährliche Gesamteinkommen der Eltern bzw. Kinder unter dem Betrag von 100.000 Euro liegt.

Gegen "verschämte" Altersarmut

Mit dieser Regelung soll der verschämten Altersarmut entgegengewirkt werden, die häufig dem Umstand geschuldet war, dass zur Vermeidung eines Unterhaltsrückgriffs des Sozialamtes auf Angehörige, Leistungen durch bedürftige Rentnerinnen und Rentner nicht in Anspruch genommen worden sind.

Prüfung auf Anspruchberechtigung

Um eine Anspruchsberechtigung im Einzelfall zu prüfen, ist ein Antrag bei dem Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der Region Hannover zu stellen, in deren Bereich sich der eigene Wohnort befindet.

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