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Rechtliche Betreuung

Eine Betreuerin oder ein Betreuer wird für erwachsene Menschen bestellt, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr alleine besorgen können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Bestellung erfolgt auf Antrag des betroffenen Menschen oder von Amts wegen durch das zuständige Betreuungsgericht am Amtsgericht.

Das Betreuungsrecht dient dazu, den betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge zu gewähren, ihnen zugleich aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung zu erhalten. Das persönliche Wohlergehen des hilfsbedürftigen Menschen steht im Vordergrund.

Eine Betreuerin oder ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist. Zunächst muss festgestellt werden, ob nicht andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, insbesondere ist an die Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste zu denken.

Eine Betreuung muss auch dann nicht eingerichtet werden, wenn die betroffene Person eine andere Person selbst mit der Besorgung der Vermögensangelegenheiten bevollmächtigt oder zur Einwilligung bei Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte ermächtigt hat. Eine Betreuung kann sich also erübrigen, wenn die betroffene Person durch Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung bereits Regelungen getroffen hat.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, eine Betreuungsverfügung (auch Verfügung für den Betreuungsfall genannt) abzugeben.

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