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Rechtliche Betreuung

Eine Betreuerin oder ein Betreuer wird für volljährige Menschen bestellt, die ihre rechtlichen Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können und deshalb Unterstützung benötigen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Betreuungsgericht beim Amtsgericht – entweder auf Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen.

Das Betreuungsrecht hat das Ziel, den notwendigen Schutz und die erforderliche Unterstützung zu gewährleisten und zugleich die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich zu erhalten. Seit der Reform des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 steht der Wille der betroffenen Person besonders im Mittelpunkt. Betreuung bedeutet Unterstützung und rechtliche Vertretung – nicht Entmündigung.

Eine Betreuerin oder ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies erforderlich ist. Vorher wird geprüft, ob andere Hilfsmöglichkeiten ausreichen, etwa durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste.

Eine Betreuung ist in der Regel nicht notwendig, wenn die betroffene Person bereits eine andere Person bevollmächtigt hat. Durch eine Vorsorgevollmacht kann zum Beispiel die Regelung von Vermögensangelegenheiten oder die Vertretung in gesundheitlichen Fragen übertragen werden. Auch eine Patientenverfügung kann wichtige persönliche Entscheidungen im Voraus festlegen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Betreuungsverfügung zu verfassen. Darin kann festgelegt werden, wer im Bedarfsfall als Betreuerin oder Betreuer bestellt werden soll oder wer nicht in Betracht kommt.

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