
Pflege von Menschen mit Demenzerkrankungen

Menschen mit einer Demenzerkrankung sind häufig in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt. Vor den Pflegestärkungsgesetzen war eine Demenz allein nicht immer ausreichend, um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten. Seit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Jahr 2017 werden kognitive und psychische Beeinträchtigungen jedoch gleichberechtigt berücksichtigt.
Wird durch die Begutachtung des Medizinischen Dienstes (MD) – bei privat Versicherten durch Medicproof – eine entsprechende Einschränkung der Selbstständigkeit festgestellt, erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Je nach Ausprägung der Beeinträchtigung kann auch bei einer Demenzerkrankung ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bestehen. Ein Pflegegrad 2 ist möglich, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt.
Unabhängig vom Pflegegrad besteht bei anerkanntem Pflegegrad ein Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro (§ 45b SGB XI). Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, beispielsweise für Betreuungsangebote, Begleitung oder haushaltsnahe Dienstleistungen.
Angebote zur Unterstützung im Alltag
Hilfen für pflegende Angehörige – insbesondere bei der Betreuung von Menschen mit Demenz – bieten anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Diese Leistungen können über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Eine Übersicht über entsprechende Angebote in Niedersachsen sowie weiterführende Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landes Niedersachsen.
Weitere Informationen finden Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Foto: S. Hofschläger/www.pixelio.de