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Betreuungsverfügung

Betreuungsverfügungen enthalten vorsorglich getroffene Regelungen für den Fall der Anordnung einer Betreuung, beispielsweise positive oder negative Vorschläge zur Person der Betreuerin oder des Betreuers, der Übertragung bestimmter Aufgabenkreise oder der Lebensgestaltung während der Betreuung. Geschäftsfähigkeit wird dafür nicht vorausgesetzt.

Die Betreuungsverfügung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich zu verfassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an ihrer Echtheit besteht. Sie ist jederzeit formlos widerrufbar.

Die Wünsche sind für das Betreuungsgericht grundsätzlich verbindlich, es sei denn, sie würden dem Wohl des zu Betreuenden zuwiderlaufen, er oder sie hat ihren Wunsch erkennbar aufgegeben oder die Erfüllung des Wunsches kann der Betreuerin oder dem Betreuer nicht zugemutet werden.

Eine Betreuungsverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden. In der Vorsorgevollmacht kann verfügt werden, dass die bevollmächtige Person für die Betreuung des Betroffenen ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers notwendig werden sollte.

Hier finden Sie einen Vordruck für eine Betreuungsverfügung (PDF).

Weitere Informationen des Landes Niedersachsen finden Sie im